1996 - 2022 herausgegeben von Dr. iur. Paul Tiedemann |
10. Sonstige Handlungen aus Gewissensgründen
10.1 Literatur
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Katharina Papel:
Der Grundrechtsschutz für das Schächten
- Die Entscheidungen der Verfassungsgerichte in Deutschland und Österreich sowie des EGMR in rechtsvergleichender Perspektive
EuGRZ 2002, 220
Das BVerfG stützt das Recht eines moslemischen Metzgers zum Schächten nicht auf Art. 4 GG, sondern auf Art. 2 GG und Art. 12 GG.
Der österreichische VerfGH betont, dass das Schächten für Moslems und Juden in den Schutzbereich der Religionsfreiheit fällt. Dieser umfasst auch Verhaltensweisen, die nicht auf zwingenden religiösen Vorschriften beruhen, sondern religiöse Bräuche darstellen, solange sie sich als eine bestimmte Form der gemeinsamen religiösen Betätigung herausgebildet haben.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bejaht ebenfalls den Schutzbereich.
Die sehr weite Interpretation des Schutzbereichs des Art. 4 GG durch das BVerfG stößt in der Literatur zunehmend auf Kritik. Diese Kritik ist nicht überzeugend. Abzulehnen ist auch die These, Art. 4 GG stehe unter einem Gesetzesvorbehalt, der aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1 WRV konstruiert wird.